Weiter akzeptierte die Beschwerdegegnerin gewisse Einschränkungen beim Betrieb der mobilen Brecheranlage. Im Gegenzug verpflichteten sich die Beschwerdeführenden, die hängige Einsprache im Baugesuchsverfahren Nr. 17'466 gegen den mobilen Brecher und den UVB zurückzuziehen sowie gegen das zukünftige Baugesuch für die unterirdische Brecheranlage und die Teilüberdachung keine Einsprache zu erheben.