In der Vereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin unter anderem dazu, bis spätestens 1. Dezember 2015 ein Baugesuch einzureichen für eine unterirdische, stationäre Brecheranlage sowie für eine Teilüberdachung des Zwischenlagers für Ausbauasphalt.7 Zudem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, das Vorhaben nach erteilter Baubewilligung zu realisieren. Weiter akzeptierte die Beschwerdegegnerin gewisse Einschränkungen beim Betrieb der mobilen Brecheranlage.