Ferner reichte die Beschwerdegegnerin im November 2012 ein nachträgliches Baugesuch für die mobile Aufbereitung von bituminösem und mineralischem Recyclingmaterial für die Mischgutproduktion, d.h. für die mobile Brecheranlage, ein. Mit Gesamtentscheid vom 19. August 2013 erteilte die Gemeinde Köniz für die mobile Brecheranlage unter Auflagen die Bewilligung.5 Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess die BVE mit Entscheid vom 2. Mai 2014 gut. Sie hob den Gesamtbauentscheid vom 19. August 2013 auf und wies das Baugesuch vom November 2012 zur Weiterbehandlung und zu neuem Entscheid an die Gemeinde Köniz zurück.6