ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2018/2 Bern, 15. Februar 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch E.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Köniz vom 7. Dezember 2017 (ÜG 877; Belagswerk) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin betreibt in Oberwangen ein Belagswerk. Das Werk mit zugehörigem Betriebsareal befindet sich im Perimeter des Werkstandorts 1 der UeO RA Nr. 120/2018/2 2 "Abbauschwerpunkt Wangental"1 auf der Parzelle Köniz Gbbl. Nr. F.________ und teilweise auf den Parzellen Nr. G.________ und Nr. H.________. Das Belagswerk wurde 2009 erneuert und erweitert. Die Anlage kann für die Belagsproduktion gewisse Anteile von Recyclingmaterial (sog. Ausbauasphalt) verwenden. Die Anlage wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen und von der Gemeinde Köniz mit Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2007 mit zahlreichen Auflagen bewilligt.2 Die Beschwerdegegnerin reichte bei der BVE gegen zehn Auflagen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 5. Mai 2008 hiess die BVE die Beschwerde insoweit gut, als sie drei Auflagen anpasste und zwei Auflagen aufhob.3 Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Nachdem sich die Beschwerdeführenden im Jahr 2009 über Lärm beklagten, stellt sich heraus, dass auf dem Betriebsareal der Beschwerdegegnerin mithilfe eines mobilen Brechers alter Strassenbelag zerkleinert und anschliessend im Belagswerk als Recyclingmaterial für die Belagsproduktion wiederverwendet wurde. Diese Zerkleinerungs- oder Aufbereitungstätigkeit mit dem mobilen Brecher war in der Bewilligung vom 25. Oktober 2007 nicht miteingeschlossen. Im März 2012 reichte die I AG.________, die neben der Beschwerdegegnerin auf dem Werkstandort 1 ein Kies- und Betonwerk betreibt, bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für die Verlängerung und Erhöhung der bestehenden Lärm- und Sichtschutzwand am südlichen Rand des Betriebsareals der Beschwerdegegnerin (Parzellen Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ und Nr. H.________).4 Die Gemeinde Köniz erteilte dafür mit Entscheid vom 4. April 2013 die Baubewilligung. Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wies die BVE mit Entscheid vom 16. August 2013 ab (RA Nr. 110/2013/290). Die Lärm- und Sichtschutzwand, die den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen bezweckt, wurde anfangs 2014 realisiert. 1 Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung Abbauschwerpunkt Wangental vom 21. Mai 2000 (UeO „Abbauschwerpunkt Wangental“); vgl. Baugesuchsdossier Nr. 15'487; Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Dossier D: Überbauungsordnung 2 Vgl. pag. 313 im Baugesuchsdossier Nr. 15'487; Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Ordner A: Akten 3 Vgl. Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2007/177 4 Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 17'267; Verlängerung und Erhöhung der Lärm- und Sichtschutzwand RA Nr. 120/2018/2 3 Ferner reichte die Beschwerdegegnerin im November 2012 ein nachträgliches Baugesuch für die mobile Aufbereitung von bituminösem und mineralischem Recyclingmaterial für die Mischgutproduktion, d.h. für die mobile Brecheranlage, ein. Mit Gesamtentscheid vom 19. August 2013 erteilte die Gemeinde Köniz für die mobile Brecheranlage unter Auflagen die Bewilligung.5 Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess die BVE mit Entscheid vom 2. Mai 2014 gut. Sie hob den Gesamtbauentscheid vom 19. August 2013 auf und wies das Baugesuch vom November 2012 zur Weiterbehandlung und zu neuem Entscheid an die Gemeinde Köniz zurück.6 Die BVE erwog unter anderem, der Brecher unterstehe der UVP-Pflicht und es müsse eine Gesamtbeurteilung der Anlage, d.h. dem gesamten Belagswerk, vorgenommen werden. Gegen das erneut publizierte Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 2. Juli 2014 erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen kam zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin eine Einigung zustande. In der Vereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin unter anderem dazu, bis spätestens 1. Dezember 2015 ein Baugesuch einzureichen für eine unterirdische, stationäre Brecheranlage sowie für eine Teilüberdachung des Zwischenlagers für Ausbauasphalt.7 Zudem verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, das Vorhaben nach erteilter Baubewilligung zu realisieren. Weiter akzeptierte die Beschwerdegegnerin gewisse Einschränkungen beim Betrieb der mobilen Brecheranlage. Im Gegenzug verpflichteten sich die Beschwerdeführenden, die hängige Einsprache im Baugesuchsverfahren Nr. 17'466 gegen den mobilen Brecher und den UVB zurückzuziehen sowie gegen das zukünftige Baugesuch für die unterirdische Brecheranlage und die Teilüberdachung keine Einsprache zu erheben. Weiter kamen die Parteien überein, dass die Beschwerdeführenden das Belagswerk und dessen Betrieb nach den noch ausstehenden Bewilligungen für die mobile und stationäre Brecheranlage akzeptieren und dagegen keine weiteren behördlichen Massnahmen oder Verfahren einleiten. 5 Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 17'466 der Gemeinde Köniz; mobile Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling-Materialien für die Mischgutproduktion 6 Vgl. Beschwerdeentscheid der BVE vom 2. Mai 2014 im Verfahren RA Nr. 110/2013/370 7 Vgl. pag. 46 der Vorakten der Gemeinde Köniz (blauer Ordner) RA Nr. 120/2018/2 4 3. Mit Gesamtentscheid vom 10. August 2015 erteilte die Gemeinde Köniz für die mobile Brecheranlage eine befristete Bewilligung.8 Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin gestützt auf die abgeschlossene Vereinbarung mittels Auflage verpflichtet, bis spätestens 1. Dezember 2015 ein Baugesuch für eine unterirdische, stationäre Brecheranlage einzureichen und diese innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. Am 1. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde Köniz für eine unterirdische Brecheranlage ein Baugesuch ein. Im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens wurde wiederum eine UVP durchgeführt. Mit Gesamtentscheid vom 14. September 2016 bewilligte die Gemeinde das Vorhaben.9 Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde Köniz gegen die Beschwerdegegnerin eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie rügten, die Parzellen Nr. F.________ und Nr. H.________ würden nicht den rechtskräftigen Bewilligungen entsprechend genutzt. Zudem beschwerten sie sich über störende Lärm- und Geruchsimmissionen, die vom Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgingen. Sie forderten die Anordnung folgender baupolizeilicher Massnahmen: "a) ein vorläufiges (teilweises) Benützungsverbot für das Belagswerk der Angezeigten zu erlassen (Art. 46 Abs. 1 BauG); der Angezeigten sei jede nicht gesetzes- und bewilligungskonforme Nutzung per sofort zu untersagen, namentlich sei der Angezeigten zu untersagen: - Fehlchargen und Produktionsüberschüsse im Freien zu lagern, solange sie nicht vollständig abgekühlt sind; - Zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sowie über die Mittagszeit Silos mit den Förderanlagen der Transportfahrzeuge zu befüllen oder mit dem Pneulader angeliefertes Recyclingmaterial auf die Halde zu stossen. b) der Angezeigten Frist zur (Wieder-)herstellung des rechtmässigen Zustandes anzusetzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). c) geeignete Emissionsbegrenzungen zur Verhinderung störender Lärm- und Geruchsimmissionen anzuordnen. 8 Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 1766 der Gemeinde Köniz; Umweltverträglichkeitsbericht / -prüfung (UVB / UVP) zu Baugesuch 17'466 mobile Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling-Materialien für die Mischgutproduktion 9Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 18'253; Unterflur-Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling-Materialien für die Mischgutproduktion RA Nr. 120/2018/2 5 (…)." 5. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 ordnete die Gemeinde Köniz an, Produktionsüberschüsse dürften nur noch in der vorgesehenen Nische abgelagert werden und diese seien zwingend mit einer Blache abzudecken. Im Übrigen gab sie der Anzeige keine weitere Folge. 6. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat, vom 7. Dezember 2017 sei insoweit aufzuheben, als auf die Ergreifung von baupolizeilichen Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin verzichtet wurde. Die Sache sei an die Einwohnergemeinde Köniz, Bauinspektorat, zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen und vollständiger Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Eventualiter seien durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern selber die erforderlichen Massnahmen zur (Wieder)Herstellung des rechtmässigen Zustands und zur Verhinderung störender Lärm- und Geruchsimmissionen zu treffen. (…)." 7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung der angefochtenen baupolizeilichen Verfügung. Die Gemeinde Köniz teilt in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2018 mit, sie verzichte darauf, Anträge zu stellen und sich zur Beschwerde zu äussern. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet10, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie die Akten der vorangegangen Baubewilligungs- (Nrn. 15'487, 17'267, 17'466 und 18'253) und Beschwerdeverfahren (RA Nrn. 110/2007/177, 110/2013/290 und 110/2013/370) ein. Zudem führte es im Beisein der Parteien und einer Vertretung des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) einen Augenschein 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/2 6 mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG11 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 7. Dezember 2017 der Vorinstanz. Diese ist, bestimmt durch die baupolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2017, auf folgende Themen beschränkt: Laute Klopfgeräusche während der Nachtruhe, tieffrequente Maschinengeräusche, Störungen durch Geruch und Gestank sowie die Nichteinhaltung der Auflagen in Ziff. 4.8.16 (Lagerung Fehlchargen und Produktionsüberschüsse) und Ziff. 4.8.29 (Befüllen von Silos mit Förderanlagen) des Gesamtentscheids vom 2007 der Gemeinde Köniz bzw. des Beschwerdeentscheids der BVE vom 5. Mai 2008. Zudem verlangten die Beschwerdeführenden Massnahmen zur Emissionsreduktion. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.12 11 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 12 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 120/2018/2 7 2. Ausgangslage a) Der Betrieb der Belagsaufbereitungsanlage am heutigen Standort wurde 1970, also 15 Jahre vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes, aufgenommen.13 Im November 2001 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die UeO "Abbauschwerpunkt Wangental". Das Belagswerk der Beschwerdegegnerin wurde in diese UeO einbezogen. Grund dafür war unter anderem, dass auf diese Weise ausserhalb eines Sanierungsverfahrens nach USG14 Auflagen formuliert werden konnten.15 Art. 37 UeV16 sieht vor, dass das Belagswerk innert drei Jahren nach Inkraftsetzung der UeO eingehaust werden muss. Damit sollte die lärmmässige Sanierung der Anlage erfolgen.17 Die UeO "Abbauschwerpunkt Wangental" wurde auf den 1. Oktober 2004 in Kraft gesetzt. b) Die Beschwerdegegnerin beschloss in der Folge, nicht nur das Belagswerk einzuhausen und einzelne Anlage- und Maschinenteile zu erneuern, sondern gleichzeitig das Mischwerk zu erweitern, zu erneuern und es auf den neusten Stand der Technik zu bringen. Dafür reichte sie im April 2005 ein Baugesuch ein. Nebst den baulichen und technischen Massnahmen umfasste das Gesuch unter anderem auch die Erhöhung der jährlichen Belagsproduktion von 60'000 Tonnen auf 100'000 Tonnen. Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin Betriebszeiten von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie nach Bedarf Arbeitszeiten in der Nacht.18 Auf dieser Grundlage wurde das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Betrieb gilt bezüglich der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung als altrechtliche Anlage. Bei Änderungen solcher Anlagen kommt Art. 8 LSV19 (Emissionsbegrenzung bei geänderten ortsfesten Anlagen) zur Anwendung. Danach müssen Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). In der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 2. April 2007 kam das Amt für 13Vgl. pag. 275 im Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Ordner A: Akten 14 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 15 Genehmigungsverfügung des AGR S. 15 16 Überbauungsvorschriften zur UeO „Abbauschwerpunkt Wangental“ (UeV) 17 Genehmigungsverfügung des AGR S. 21 18 Vgl. pag. 13 im Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Ordner A: Akten 19 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 120/2018/2 8 Umweltkoordination und Energie (AUE) zum Ergebnis, dass das Projekt mit den vorgesehenen Schutzmassnahmen und unter Berücksichtigung der Auflagen in allen umweltrelevanten Bereichen der Umweltschutzgesetzgebung entspreche und daher umweltverträglich sei.20 Gestützt darauf erteilte die Gemeinde Köniz für den Produktionsbetrieb mit den beantragten Betriebszeiten (5.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie nach Bedarf Arbeitszeiten in der Nacht) mit Entscheid vom 25. Oktober 2007, unter zahlreichen Auflagen zur vorsorglichen Begrenzung der Emissionen in den Bereichen Luft, Geruch und Lärm, die Baubewilligung. In den Bereichen Luft und Geruch enthielt das Projekt unter anderem folgende Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen: neue Brenner- Technologie, Anfahren der Anlage mit Heizöl extraleicht, Installation einer Gaspendelung beim Bitumen- und Öltank. Auch im Bereich Lärm sah das Projekt diverse Massnahmen vor, um die Immissionssituation zu verbessern, namentlich die Schalldämmung des Kamins, die Einhausung der Produktionsanlage, die Überdachung der vorgelagerten Mineralstoffdepots und die Erstellung eines rund 4 m hohen Lärmschutzdamms. Aufgrund von Unsicherheiten bei der Lärmprognose wurde angeordnet, dass nach Inbetriebnahme der Anlage an zwei Immissionsorten (Liegenschaft der Beschwerdeführenden und Kehrübelistasse 11) Messungen bei repräsentativen Betriebszuständen durchgeführt werden müssen. Die Baubewilligung vom 25. Oktober 2007 ist, nachdem die BVE drei Auflagen anpasste und zwei Auflagen aufhob, rechtskräftig geworden. Lärmmessungen Ende 2010 ergaben, dass der Produktionsbetrieb ohne Brecher und Bagger die massgebenden Immissionsgrenzwerte einhält. c) Überdies wurde anfangs 2014 auf dem rund 4 m hohen Lärmschutzdamm zusätzlich eine 6 m hohe Lärmschutzwand gegen das Dorf Oberwangen errichtet. Eine erneute Lärmmessung im 2014 in der Nacht bei laufendem Produktionsbetrieb ergab, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden der Immissionsgrenzwert in der Nacht eingehalten ist. Im Zusammenhang mit den Baubewilligungsverfahren für den Aufbereitungsbetrieb (mobile und stationäre Brecheranlage) wurden in zwei weiteren Umweltverträglichkeitsprüfungen die Gesamtimmissionen des Belagswerks und des Aufbereitungsbetriebs beurteilt und vom AUE als umweltverträglich bestätigt. Der Aufbereitungsbetrieb von Recyclingmaterial erfolgt neu mit einer unterirdischen Brecheranlage. Darüber hinaus wurde die östliche Ecke des Zwischenlagers für Ausbauasphalt mit einem ca. 250 m2 grossen Metalldach überdacht. Das vermindert die 20 Vgl. pag. 301 ff. im Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Ordner A: Akten RA Nr. 120/2018/2 9 Ausbreitung von gas- und partikelförmigen Schadstoffen und schirmt Lärmemissionen des Betriebsareals gegen das Dorf ab. d) Die Beschwerdeführenden verlangen nachträglich Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, besonders während der Nachtzeit und über den Mittag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nur in denjenigen Fällen angezeigt, wo die Immissionen bei Erteilen einer Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen wurden oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig ist.21 Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor: Das Belagswerk wird grundsätzlich bau- und umweltrechtskonform betrieben. Der Betrieb des Belagswerks während der Nachtzeit und über Mittag ist durch die Baubewilligung vom 25. Oktober 2007 bzw. 5. Mai 2008 gedeckt. Anhaltspunkte, dass das Belagswerk anderweitig in Abweichung der rechtskräftigen Baubewilligungen genutzt und betreiben wird, bestehen nicht. Auch hält der Betrieb die massgebenden Immissionsgrenzwerte ein. Dabei ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl die Lärmspitzen als auch die durchschnittliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden. Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel ergibt, weniger stark ins Gewicht (vgl. Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV). e) Nach dem Gesagten ist fraglich, ob hier aufgrund der umfassenden Abklärungen und Kontrollen überhaupt Spielraum besteht, nachträglich weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zu prüfen. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung in den Bereichen Luft, Geruch und Lärm ohnehin unverhältnismässig wären, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. Erwägungen 7 u. 9). 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in zweifacher Hinsicht. Einerseits bringen sie vor, die Vorinstanz habe ihnen die 21 BGer 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2 in URP 2012 315 RA Nr. 120/2018/2 10 Äusserungsmöglichkeit abgeschnitten. Andererseits kritisieren sie, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG22 ist formeller Natur. Er gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob dieses Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält.23 Weiter muss eine Verfügung die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.24 Ein Anspruch auf eine ausführliche schriftliche Begründung besteht nicht.25 Umfang und Dichte der Begründung können nicht abstrakt definiert, sondern müssen im Einzelfall festgelegt werden, wobei der Verfügungsgegenstand, die Verfahrensumstände sowie die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen sind.26 Je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Verwaltungsakt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen.27 c) Soweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, vermögen sie mit ihrer Kritik nicht durchzudringen. Die 22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 23 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff. 24 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 25 BGE 112 Ia 107 E. 2b; BGE 123 I 31 E. 2c; BGE 126 I 97 E. 2b 26 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 f. mit weiteren Hinweisen 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 8 RA Nr. 120/2018/2 11 Vorinstanz setzte sich in den Ziff. 10, 18, 20 und 21 der angefochtenen Baupolizeiverfügung eingehend mit den Lärm- und Geruchsrügen der Beschwerdeführenden auseinander. Ebenso nahm die Vorinstanz in den Ziff. 10 und 13 ihrer Verfügung zu den gerügten Auflageverstössen detailliert Stellung. Dabei legte sie dar, weshalb im Zusammenhang mit der Auflage 4.8.16 (Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen) aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 eine Massnahme erforderlich ist und weshalb sich hinsichtlich der Auflage 4.8.29 (Befüllen von Silos mit Förderanlagen) zusätzliche baupolizeiliche Massnahmen erübrigen. Inwieweit die Beschwerdeführenden bei dieser Sachlage die umstrittene Baupolizeiverfügung nicht sachgerecht anfechten konnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die Beschwerde, dass eine sachgemässe Überprüfung und Anfechtung der strittigen Baupolizeiverfügung möglich war. Die angefochtene baupolizeiliche Verfügung vom 7. Dezember 2017 entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht. Ob die Beurteilung der Rügen durch die Vorinstanz inhaltlich korrekt ist und diese den Sachverhalt genügend abklärte, ist im Rahmen der einzelnen Rügepunkte näher zu klären. d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei ihnen die Beilage 1, d.h. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 nicht ausgehändigt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Beilage 1 oder die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 erst mit der Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 zustellte. Die Beschwerdeführenden konnten sich demzufolge vor Erlass der Baupolizeiverfügung nicht zum fraglichen Schreiben äussern. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.28 e) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch "geheilt" werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.29 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil 28 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 9b 29 BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4 und 16 RA Nr. 120/2018/2 12 erwachsen würde. Sie haben das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 als Beilage 1 zusammen mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 erhalten und konnten ihre Beschwerde vom 8. Januar 2018 in Kenntnis dieses Schreibens verfassen. Die Beschwerdeführenden konnten damit ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Überdies kommt dem Schreiben vom 2. Oktober 2017, das in erster Linie den Tonfall der Eingaben der Beschwerdeführenden thematisierte, keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die Vorinstanz erwähnte dieses nur im Zusammenhang der Prozessgeschichte. Der Mangel wiegt somit nicht schwer und hatte auch materiell keinen Einfluss auf den Entscheid. Die Gehörsverletzung verursachte auch keinen prozessualen Mehraufwand, der ohne Gehörsverletzung unterblieben wäre. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 13). Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Baupolizeiverfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Laute Klopfgeräusche a) Die BVE führte am 3. Mai 2018 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Es stellte sich heraus, dass die umstrittenen Klopfgeräusche während der Sanierung der Pisten des Flughafens Bern-Belp aufgetreten waren. In dieser Phase, die nach Angaben der Beschwerdegegnerin von April 2017 während vier bis fünf Wochen dauerte, gab es im Belagswerk Nachtarbeit, wobei nicht jede Nacht gearbeitet wurde.30 b) Am Augenschein erklärte der Beschwerdeführer 1, die Klopfgeräusche seien nach der Sanierung der Flugpiste nicht mehr aufgetreten.31 Die Sache hat sich damit erledigt. Ein widerrechtlicher Zustand infolge lauter Klopfgeräusche besteht somit nicht. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Klopfgeräusche den Untersuchungsgrundsatz verletzt, d.h. den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die aktuellen Beanstandungen nicht ernsthaft geprüft, braucht unter diesen Umständen nicht weiter eingegangen zu werden. 30 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 7 oben, Votum Herr I.________ 31 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018, S. 13 Mitte, Votum Herr A.________ RA Nr. 120/2018/2 13 c) Überdies wäre die Rüge ohnehin unbegründet: Die Beschwerdeführenden rügten in der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2017, die lauten Klopfgeräusche entstünden beim Abladen des angelieferten Strassenbelags durch das Aufschlagen der Klappe hinten an den Lastwagenmulden. Auf diese Sachverhaltsdarstellung, die im Baupolizeiverfahren von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, durfte die Vorinstanz abstellen. Auch durfte die Vorinstanz das Klopfgeräusch mit dem Lärm beim Kieskippen, das im Lärmgutachten vom 27. November 2014 beschrieben wurde, gleichsetzen. Denn es ist nachvollziehbar, dass beim Abladevorgang von Kies und beim Abladen von Strassenbelag vergleichbare Geräusche entstehen. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der gerügten Klopfgeräusche die Ergebnisse der Lärmmessung beim Kieskippen heranzog, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Lärmmessungen während der Nachtproduktion ergaben einen Beurteilungspegel von 46 dB(A) bis 50 dB(A) ohne Lärmverdünnung. Es handelt sich somit um eine sehr kritische Beurteilung zugunsten der Beschwerdeführenden. Bei dieser Sachlage durfte die Gemeinde davon ausgehen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert für die ES II von 50 dB(A) eingehalten ist. Auf weitere Abklärungen, namentlich die Vornahme von weiteren Lärmmessungen, durfte die Vorinstanz verzichten. d) Das Schütten von Kies mit dem Rückschlagen der Klappe hinten an den Lastwagenmulden bewirkte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zwar eine Pegelerhöhung. Die Pegel lagen jedoch nur ca. 2 bis 4 dB(A) über dem Grundgeräusch von 51 dB(A) des Bachs.32 Analog zum Kieskippen durfte die Gemeinde im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auch beim Abladen des angelieferten Strassenbelags von kurzzeitigen Lärmspitzen von ca. 2 bis 4 dB(A) über dem Grundpegel von 51 dB(A) ausgehen. Die Vorinstanz folgerte aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fluglärm und Kirchenglocken, dass kurzzeitige Pegelspitzen von 53 bis 55 dB(A) keine erheblich störenden Lärmimmissionen im Sinn der Lärmschutzverordnung verursachen.33 Das ist rechtlich haltbar. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die kritische Aufwachschwelle bei 60 dB(A) am Ohr der schlafenden Person. Die Lärmspitzen der Klopfgeräusche von 53 bis 55 dB(A) liegen deutlich unterhalb dieser Weckschwelle. Dass die Vorinstanz die Klopfgeräusche mit einer Pegelerhöhung von lediglich 2 bis 4 dB(A) als gering einstuft, ist nachvollziehbar. Denn im Vergleich dazu erhöhte sich der Lärmpegel bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden bei einer Autodurchfahrt um 6 32 Vgl. pag. 49 ff. der Vorakten (blauer Ordner) der Gemeinde Köniz 33 Vgl. Bger 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 und 1A. 159/2005 vom 20. Februar 2006 RA Nr. 120/2018/2 14 bis 10 dB(A) und bei Vogelgezwitscher um 8 dB(A). Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. e) Die Beschwerdeführenden sprechen in den Schlussbemerkungen erstmals von an- und abschwellenden Klopfgeräuschen, die während des Produktionsvorgangs vorkommen. Am Augenschein bemerkte der Beschwerdeführer 1 ausserdem, seit einer Woche bestünde ein neues auf- und abschwellendes Geräusch. Er wisse nicht, ob dies von den Bauarbeiten für die unterirdische Brechergrube oder von der Belagsproduktionsanlage stamme. Die Beschwerdeführenden rügen diese Geräusche erstmals im Beschwerdeverfahren vor der BVE. Es ist fraglich, ob auf diese neuen Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann, da hier der Streitgegenstand durch die angefochtene Verfügung begrenzt ist (vgl. Erwägung 1a). Die Frage kann aber offengelassen werden, da diese Vorbringen ohnehin unbegründet sind. Zur Begründung wird auf die Erwägung 2d sowie die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 5. Tieffrequente Maschinengeräusche a) Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, die Vorinstanz habe eine erhebliche Störung durch die festgestellten tieffrequenten Maschinengeräusche grundlagenlos verworfen. Sie stütze sich auf ein Lärmgutachten aus dem Jahr 2014, das aufzeigen solle, dass der Immissionsgrenzwert für die ES II in der Nacht eingehalten sei. Die Vorinstanz unterstelle ohne beweismässige Unterlegung, dass es sich bei den im Jahre 2014 gemessenen Geräuschen um die gleichen Geräusche handle, wie sie es nunmehr beklagen. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden das Lärmgutachten aus dem Jahr 2014 inhaltlich, besonders die Messweise und den Messort. Schliesslich monieren sie, es sei fraglich, ob die Lärmsituation mit der Wand gemäss der Baubewilligung vom 4. April 2013 mit derart schallabsorbierenden Materialien ausgekleidet worden sei, wie dies in der Baubewilligung verlangt worden sei. Von einer Lärmschutzwand könne nicht ernsthaft die Rede sein. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt nach Art. 18 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Erscheint die RA Nr. 120/2018/2 15 Sachlage hinreichend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn nicht alle denkbaren Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Zur Beurteilung, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, müssen die Behörden das Beweisergebnis vorläufig bewerten (sog. vorweggenommene bzw. antizipierte Beweiswürdigung). Sie verfügen dabei über einen grossen Ermessensspielraum. Die Pflicht zur Durchführung von (weiteren) Beweismassnahmen besteht nur, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen. Aufwändige Beweismassnahmen setzen ein entsprechend bedeutendes Beweisinteresse voraus. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs von der Beweisabnahme abgesehen werden.34 c) Die erneuerte und erweiterte Belagsaufbereitungsanlage nahm den Betrieb 2009 auf. Die einzelnen lärmrelevanten Aggregate der Mischanlage, namentlich die Doseure, der Antrieb der Trockentrommel, das Brennergebläse, die Rauchgasventilatoren (Gehäuse) inkl. E-Motor, der Rauchgasventilator (Kamin), der Heisselevator, der Mischturm inkl. Siebanlage, das Mischgutverladesilo mit Kübelbeschickung, die Druckluftanlage, die Förderbänder, die Bindemittelpumpen sowie die Förderschnecken (Antrieb), sind bekannt.35 Die Beschwerdeführenden beklagten sich bereits im Jahr 2014 über tieffrequente Maschinengeräusche der Produktionsanlage während der Nachtzeit. In der Folge führte die Z.________ AG im Auftrag der Vorinstanz in der Zeit vom 17. Juli 2014 bis 22. Juli 2014 während der Nacht Lärmmessungen bei laufendem Betrieb der Produktionsanlage durch. Im Gutachten vom 27. November 2014 kam die Z.________ AG zum Schluss, dass selbst bei einer für den Betrieb lärmtechnisch unvorteilhaften Lärmermittlung, d.h. bei einer minimalen Berücksichtigung des Bachs, ohne Zeitverdünnung für den Nachtbetrieb und mit einer Pegelkorrektur für K1 von +5 dB(A), der massgebende und gesetzlich vorgesehene Immissionsgrenzwert von 50 dB(A) in der Nacht eingehalten ist. 34 BVR 2011 S. 97 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 [Pra 95/2006 Nr. 27]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 9 f. 35 Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Dossier UVB und Richtlinien, UVB vom 31. Oktober 2006 Beilagenteil, Beilage 6.2.4.-1, Blatt 2 RA Nr. 120/2018/2 16 d) An der Belagsaufbereitungsanlage der Beschwerdegegnerin hat sich seit der Inbetriebnahme im Jahr 2009 nichts verändert. Am Augenschein erklärte der Vertreter der Beschwerdegegnerin ausserdem, die Produktion laufe immer gleich ab, wobei nicht immer alle Produktionsprozesse, d.h. Aggregate, gleichzeitig laufen würden.36 Die Kritik der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz unterstelle ohne beweismässige Unterlegung, dass es sich bei den im Jahre 2014 gemessenen Geräuschen um die gleichen Geräusche handle, wie sie beklage, verfängt somit nicht. Die Beschwerdeführenden führten selber aus, dass das tieffrequente Maschinengeräusch der Anlage bereits im Jahr 2014 aufgetreten sei. Auch ist aktenkundig, dass im Zeitpunkt der Lärmmessungen im Jahr 2014 die Produktionsanlage in Betrieb war.37 Im Rahmen der Lärmmessung wurden somit alle lärmrelevanten Aggregate der Mischanlage berücksichtigt. Da sich seit den Lärmmessungen weder an der Anlage noch am Produktionsprozess etwas veränderte, durfte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des gerügten Maschinengeräusches in der baupolizeilichen Anzeige auf das Ergebnis des Gutachten vom 27. November 2014 abstützen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Es ist nicht nötig, die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen. e) Die Z.________ AG kam im Gutachten vom 27. November 2014 aufgrund der Lärmmessungen zum Schluss, dass die Lärmimmissionen aus dem Belagswerk objektiv als nicht schädlich und störend einzustufen sind. Diese Beurteilung kritisieren die Beschwerdeführenden erneut, besonders die Messweise und den Messort auf dem Balkon unter dem Vordach. Mit Schreiben vom 3. März 2015 nahm die Z.________ AG zu dieser Kritik der Beschwerdeführenden eingehend Stellung.38 Sie führte aus, mithilfe einer Differenzmessung sei eine mögliche Abschirmung durch das Vordach explizit nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführenden bringen nichts Konkretes vor, das Zweifel an diesen Ausführungen erwecken würde. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung des gerügten tieffrequente Geräuschs auf das Lärmgutachten vom 27. November 2014 zurückgriff, ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz war unter diesen Umständen auch nicht verpflichtet, ein neues Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vielmehr durfte sie aus den bestehenden und plausiblen Lärmmessungen schliessen, dass der Betrieb der Belagsaufbereitungsanlage den Immissionsgrenzwert für die ES II von 50 36 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 13 Mitte, Votum Herr I.________ 37 Vgl. Ziff. 3 des Lärmgutachtens vom 27. November 2014, pag. 54 der Vorakten der Gemeinde Köniz 38 Vgl. pag. 20 f. in der Dokumentenzusammenstellung der Fachstelle Umweltschutz Köniz (gelbe Mappe) RA Nr. 120/2018/2 17 dB(A) in der Nacht einhält. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. f) Streitig ist weiter die Wirksamkeit der Lärmschutzwand gemäss der Baubewilligung vom 4. April 2013. Es handelt sich um eine Wand mit horizontal montierten Profilblechen, die an der Seite zum Betriebsareal mit Haircotherm (300g/m2) beschichtet ist.39 Nach dem Produktebeschrieb der Herstellerin kann die Haircotherm Beschichtung, je nach Schicht- dicke, eine Schallabsorption von 5 bis 30 Prozent bewirken.40 Der pauschale Einwand der Beschwerdeführenden, die Innenseite der Lärmschutzwand sei nicht mit einem schallabsorbierenden Material ausgekleidet, wie das in der Baubewilligung vom 4. April 2013 verlangt worden sei, geht somit von vornherein fehl. Am Augenschein führte die Vertreterin des beco aus, es handle sich um eine gute Lärmschutzwand. Diese sei fugendicht montiert und könne grundsätzlich eine Lärmreduktion von 20 dB bewirken.41 Diese Einschätzung ist plausibel. Bereits eine Blechfassade von 1 mm Dicke weist ein bewertetes Schalldämmass (R'w) von 25 dB auf, wie aus den Akten folgt.42 Für die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand ist ausserdem entscheidend, dass sie schalldicht montiert ist. Dies ist hier der Fall und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht bestritten. Die fragliche Lärmschutzwand wurde am 20. März 2015 zudem durch die Z.________ AG schalltechnisch begutachtet.43 Diese bescheinigte der Wand aufgrund der Höhe eine sehr gute Abschirmwirkung gegenüber den angrenzenden Wohnbauten im nordöstlichen und südöstlichen Bereich des Betriebsareals. Aus dem Bericht der Z.________ AG geht ausserdem hervor, dass die Beschichtung der Profilbleche mit Haircotherm das Schalldämmverhalten der Wand (Reduktion des Schalldurchgangs) zusätzlich erhöht und zudem eine Schallabsorption bewirkt. Dass mit der Innenbeschichtung der Wand eine Schallabsorption erreicht werden kann, führten überdies auch die Vertreterin des beco und der Vertreter der Vorinstanz am Augenschein übereinstimmend aus.44 Hinzu kommt, dass beim Betrieb mit der unterirdischen 39 Vgl. pag. 128 des Baugesuchsdossiers Nr. 17'267 (Verlängerung und Erhöhung der Lärm- und Sichtschutzwand); vgl. Protokoll vom 17. April 2015 der Z.________ AG, pag. 35 in der Dokumentenzusammenstellung der Fachstelle Umweltschutz Köniz (gelbe Mappe) 40 Vgl. pag. 129 des Baugesuchsdossiers Nr. 17'267 (Verlängerung und Erhöhung der Lärm- und Sichtschutzwand) 41 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 11 oben, Votum Frau J.________ 42 Vgl. auch Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Dossier UVB und Richtlinien, UVB vom 31. Oktober 2006 Textteil S. 44 43 Vgl. pag. 35 f. in der Dokumentenzusammenstellung der Fachstelle Umweltschutz Köniz (gelbe Mappe) 44 Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 11, Votum Herr K.________ und Votum Frau J.________ RA Nr. 120/2018/2 18 Brecheranlage das angelieferte Recyclingmaterial kontinuierlich gebrochen werden kann. So entstehen weniger hohe Recyclingasphalthaufen. Die Gefahr, dass der Schall des Raupenbaggers ohne Abschirmung über die Oberkante der Lärmschutzwand hinaus gelangt, wenn dieser auf dem Haufen Material abbaut, kann so vermieden werden. Die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Auch bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte, die an der Wirksamkeit der Lärmschutzwand Zweifel erwecken könnten. Die übereinstimmenden fachtechnischen Einschätzungen der Vorinstanz, des beco und der Z.________ AG sind nachvollziehbar. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht nötig, die Sache der Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Befüllen der Silos a) Strittig ist weiter, ob die Auflage in Ziff. 4.8.29 der Baubewilligung der Gemeinde vom 5. Oktober 2007 eingehalten wird. Diese lautet wie folgt: "Zwischen 19:00 und 07:00 sowie über die Mittagszeit von 12:00 bis 13:00 dürfen mit den Förderanlagen der Transportfahrzeuge keine Silos befüllt werden." b) In der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2017 rügten die Beschwerdeführenden, mit Blick auf den Zweck der Auflage sei einerlei, ob mit dem Pneulader Silos aufgefüllt würden oder ob angeliefertes Recyclingmaterial mit dem gleichen Gerät weiter auf die Halde gestossen werde. Trotz der verfügten Auflage habe die Beschwerdegegnerin wieder damit begonnen, während der Mittagszeit und zwischen 19.00 und 07.00 Uhr Silos zu Befüllen bzw. Recyclingmaterial auf die Halde zu stossen. Sie fordern von der Vorinstanz ein konsequentes Einschreiten gegen die widerrechtlichen pneupatischen (richtig: pneumatischen) Arbeiten. c) In der angefochtenen Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 führte die Vor- instanz aus, gemäss der Erwägung 12 des Beschwerdeentscheids der BVE vom 5. Mai 2008 beziehe sich die fragliche Auflage einzig auf das Befüllen der Silos mit Förderanlagen der Lastwagen. Der anderweitige Einsatz von Radladern und anderen Transportfahrzeugen verletze die Auflage nicht. Die Vorinstanz sah daher davon ab, baupolizeiliche Massnahmen zu verfügen. RA Nr. 120/2018/2 19 d) Die Beschwerdeführenden halten in der Beschwerde an ihrem Standpunkt, wonach es einerlei sei, ob mit dem Pneulader Silos aufgefüllt werden oder ob angeliefertes Recyclingmaterial mit dem gleichen Gerät wieder auf die Halde gestossen werde, fest. Sie machen zudem geltend, selbst wenn die Tätigkeiten mit dem Pneulader in der Auflage Ziff. 4.8.29 nicht mitumfasst wären, müssten die Emissionen weiter begrenzt werden, was die Vorinstanz nicht geprüft habe. In ihren Schlussbemerkungen führen die Beschwerdeführenden aus, es sei nach wie vor ungeklärt, was mit "Förderanlagen der Transportfahrzeuge" gemeint sei. Die Auflage werde unterschiedlich interpretiert. e) Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, die Vorinstanz habe richtigerweise erwogen, dass sich die fragliche Auflage einzig auf das Befüllen der Silos mit Förderanlagen der Lastwagen beziehe und nicht auf andere Tätigkeiten. Es bestünde auch kein Grund, weitergehende Beschränkungen zu verfügen. f) Die Bedeutung des Wortlauts der Auflage war bereits im Beschwerdeverfahren der BVE RA Nr. 110/2007/177 ein Thema. Aus dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 2008 geht hervor, dass bloss das Befüllen von Silos mit Förderanlagen der Lastwagen in den Ruhezeiten verboten ist. Das folgt auch aus der Beschwerdeantwort der Gemeinde Köniz vom 28. Dezember 2007. Unter "Förderanlagen der Transportfahrzeuge" verstand die Vorinstanz das Befüllen von Silos mit Fahrzeugen, die mit einer pneumatischen Förderungsanlage ausgerüstet sind. Solche Förderanlagen, bei denen die Entladung der Transportfahrzeuge pneumatisch erfolgt, d.h. mit Luftdruck, stufte die Vorinstanz als eine lärmintensive Arbeit ein, die nicht in ruhigen Zeiten ausgeführt werden soll.45 Demgegenüber wollte die Vorinstanz das Einfüllen und Mischen von Zuschlagsstoffen und das Betreiben der Radlager sowie anderer interner Transportfahrzeuge während der ganzen Betriebszeit nicht verhindern. Die Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Baupolizeiverfügung, wonach die strittige Auflage nicht verletzt ist, wenn während den Ruhezeiten mit dem Pneulader Recyclingmaterial auf die Halde gestossen wird, ist somit nicht zu beanstanden. g) Die Beschwerdeführenden argumentieren, nach dem Zweck der Auflage sei es einerlei, ob mit dem Pneulader Silos aufgefüllt werden oder ob angeliefertes Recyclingmaterial mit dem gleichen Gerät wieder auf die Halde gestossen wird. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein Pneulader ist eine Baumaschine mit einer 45 Vgl. Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2007 S. 5, Ziff. 10 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2007/177 RA Nr. 120/2018/2 20 Ladeschaufel. Er lässt sich nicht mit einem Transportfahrzeug mit pneumatischen Einrichtungen, d.h. mit bordeigenen Kompressoren, wie beispielsweise einem Silofahrzeug, vergleichen. Auch Lastwagen mit einer Brücke oder Raupenbagger mit Arm sind keine Fahrzeuge, die pneumatisch entladen werden. Ebenso nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, mit "Silos" seien die Materiallager hinter der Wand entlang der Stahlengasse gemeint. Es handelt sich dabei um offene Depots und nicht um Silos, die pneumatisch befüllt werden. Mit dem Begriff "Förderanlagen der Transportfahrzeuge" sind Silofahrzeuge gemeint, mit denen z.B. Füller (engl. Filler) angeliefert wird. Dies ist ein sehr feines Material (Gesteinsmehl), das für die Herstellung des Strassenbelags benötigt wird und im sog. Füllersilo gelagert wird, wie der Augenschein zeigte.46 Bei der Entladung wird das Gesteinsmehl von den Silofahrzeugen mit Luftdruck, also pneumatisch, in das Füllersilo eingeblasen.47 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin kann es bei Grossaufträgen vorkommen, dass das Silo einmal täglich aufgefüllt wird. Es komme aber auch vor, dass zwei Monate keine Befüllung stattfinde.48 Am Augenschein führte die Vertreterin des beco zudem aus, dass die Entladung der Silofahrzeuge wegen der Tonhaltigkeit störend wirken könne.49 Diese fachliche Einschätzung der kantonalen Lärmfachstelle deckt sich mit jener der Vorinstanz. Dass der Lärm der Silofahrzeuge wegen der Tonhaltigkeit störend wirken kann, folgt im Übrigen auch aus dem UVB vom 31. Oktober 2006.50 Danach wurde in der Lärmprognose für die Entladung der Silofahrzeuge mit pneumatischen Einrichtungen ein Tonhaltigkeits-Zuschlag von 4 dB(A), d.h. deutlich hörbarer Tongehalt, berücksichtigt. Demgegenüber wurde der Tongehalt des Lärms eines Pneuladers als schwach hörbar eingestuft.51 Dazu kommt, dass diese Silos vor und während der Produktionszeit nicht kontinuierlich befüllt werden müssen, weil es sich um einen allgemeinen Vorrat handelt. Es ist daher betrieblich und auch technisch ohne grossen Aufwand möglich, die Silos ausserhalb der Zeit zwischen 19:00 und 07:00 und über den Mittag zu befüllen. Demzufolge hat die Vorinstanz in der 46 Vgl. Foto Nr. 19 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018; vgl. auch Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Dossier UVB und Richtlinien, Beilagenteil, Beilage 4.1.-1 47 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 16 unten, Votum Herr I.________ 48 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 16 unten, Votum Herr I.________ 49 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 17 oben, Votum Frau J.________ 50 Vgl. Baugesuchsdossier Nr. 15'487, Einhausung Belagswerk, Überdecken der Depotplätze, Erneuerung von Anlageteilen, Dossier UVB und Richtlinien, UVB vom 31. Oktober 2006, Beilageteil, Beilage 6.2.4.-1, Blatt 3, Ziff. 2.3 51Vgl. Beilage 4 im ergänzten UVB vom 20. November 2015 der X.________ AG ganz hinten im Baugesuchsdossier Nr. 18'253 (Unterflur-Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling- Materialien für die Mischgutproduktion) RA Nr. 120/2018/2 21 angefochtenen Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 zu Recht erwogen, dass sich die fragliche Auflage einzig auf das Befüllen der Silos mit pneumatischen Förderanlagen bezieht. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck führt ebenfalls zum Ergebnis, dass mit dem Einsatz von Radladern und anderen Transportfahrzeugen ohne pneumatische Förderanlagen während der Ruhezeit die Auflage in Ziff. 4.8.29 nicht verletzt ist. Dass sich die Beschwerdeführenden ihres Wissens bisher über den Lärm, der beim Befüllen der Fillersilos entsteht, nicht beklagten, weist darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin an diese Auflage hält. Ein formell rechtswidriger Zustand besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. RA Nr. 120/2018/2 22 7. Weitergehende Reduktion der Lärm- und Staubemissionen a) Mit Blick auf die Lärmimmissionen steht als Zwischenergebnis fest, dass kein formell rechtswidriger Zustand besteht, der die Anordnung von baupolizeilichen Massnahmen rechtfertigen würde. Weder bestehen Hinweise darauf, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte für die ES II von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht überschritten sind, noch liegt ein Verstoss gegen die Auflage in Ziff. 4.8.29 (Befüllen der Silos) vor. Lärmmessungen in der Nacht zeigten vielmehr, dass während des laufenden Betriebs die Lärmimmissionen aus dem Belagswerk objektiv als nicht schädlich und störend einzustufen sind.52 Zudem ist der Betrieb des Belagswerks während der Nachtzeit und über den Mittag durch die Baubewilligung vom 25. Oktober 2007 gedeckt (vgl. Erwägung 2d). b) Umstritten ist, ob die Vorinstanz weitergehende emissionsbeschränkende Massnahmen im Sinne der Vorsorge hätte anordnen müssen, unter anderem ein Verbot, wonach zwischen 19.00 und 07.00 Uhr angeliefertes Recyclingmaterial nicht mit dem Pneulader auf die Halde gestossen werden darf. Darunter verstehen die Beschwerdeführenden auch Tätigkeiten mit Maschinen, wie das Entladen und Befüllen der Materiallager mit Zuschlagsstoffen wie Sand, Kies oder Splitt entlang der Stahlengasse. c) In der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 führte die Vorinstanz zwar nur allgemein aus, dass sich baupolizeiliche Massnahmen, die über die in Ziff. 4.8.29 verfüge Auflage hinaus gingen, erübrigen. Damit ging die Vorinstanz implizit davon aus, dass weitergehende emissionsbeschränkende Massnahmen unverhältnismässig wären. Das ist mit Blick auf den aktuellen Kenntnistand über das Belagswerk, seiner Vorgeschichte, den zahlreichen Abklärungen, Untersuchungen, Lärmmessungen, diversen Bauverfahren sowie aufsichts- und strafrechtlichen Verfahren, woran auch die Beschwerdeführenden beteiligt waren, nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. d) Nach Art. 37 Abs. 2 UeV ist die Belagsproduktion auf 100'000 Tonnen pro Jahr, gemessen im gleitenden fünfjährigen Durchschnitt, limitiert. Am Augenschein führte der Vertreter der Beschwerdegegnerin aus, bei der Belagsproduktion handle es sich um eine 52 Vgl. Schreiben vom 3. März 2015 der Z.________ AG, pag. 21 in der Dokumentenzusammenstellung der Fachstelle Umweltschutz Köniz (gelbe Mappe) RA Nr. 120/2018/2 23 sog. Just-in-time-Produktion.53 Die Wahl, wann produziert werde, stünde nicht im Belieben des Belagswerks, sondern hänge von den Kundenbestellungen ab. Das Belagsmischgut könne dabei nur für kurze Zeit zwischengelagert werden. Grundsätzlich werde es frisch aufbereitet und gleich ausgeliefert. Es könne zwar im Mischgutsilo zwischengelagert werden, dies aber nur einige Stunden. Wie lange eine Lagerung möglich sei, hänge von der Art des Belags ab. Im Allgemeinen aber bloss eine bis zwei Stunden. Nach der Produktion werde der Belag mit Lastwagen zur Baustelle transportiert. Zudem sei die Belagsproduktion grundsätzlich witterungsabhängig und ein saisonales Geschäft.54 e) Vorliegend befinden sich die Materialdepots sowie das angelieferte Recyclingmaterial hinter Lärmschutzwänden. Diese sind auf der östlichen Seite der Stahlengasse überdacht.55 Ausgenommen davon ist ein Teil des Materialdepots im Bereich der Verladestation, wo eine Blocksteinmauer steht.56 Anfangs 2014 wurde auf dem bestehenden ca. 4 m hohen Erdwall hinter dem Lagerplatz für Ausbauasphalt eine rund 6 m hohe Lärmschutzwand gegen das Dorf Oberwangen errichtet. Die Wirksamkeit dieser Lärmschutzwand ist belegt (vgl. Erwägung 5). Weiter wurde die östliche Ecke des Zwischenlagers für den Ausbauasphalt mit einem ca. 250 m2 grossen Metalldach überdacht.57 Das Dach reicht ca. 16 m in das Betriebsareal hinein. Die Massnahme vermindert die Ausbreitung von gas- und partikelförmigen Schadstoffen und schirmt Lärmemissionen vom Betriebsareal ab. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt ca. 10 m tiefer als der Fuss des Lärmschutzwalls. Der Lärm des Betriebsareals, wozu auch das Verschieben des Recyclingmaterials gehört, wird somit gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin gut abgeschirmt. Mit der Baubewilligung vom 10. August 2015 wurde zudem die Anzahl Brechtage pro Jahr und die Betriebszeiten beim Einsatz des mobilen Brechers begrenzt. Dies führte zu einer weiteren Verminderung der Lärmimmissionen vom Brecherbetrieb. Und schliesslich erfolgt die Aufbereitung des Recyclingmaterials zukünftig nur noch unterirdisch. Ausserhalb des Beurteilungszeitraums Tag, d.h. von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr, findet keine Aufbereitung statt.58 53 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 4 in der Mitte, Votum Herr I.________ 54 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 6 in der Mitte, Votum Herr I.________ 55 Vgl. Foto Nr. 7 und 8 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 56 Vgl. Foto Nr. 20 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 57 Vgl. Foto Nr. 6 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 58 Vgl. S. 27 im ergänzten UVB vom 20. November 2015 der Y.________ AG ganz hinten im Baugesuchsdossier Nr. 18'253 (Unterflur-Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling- Materialien für die Mischgutproduktion ganz) RA Nr. 120/2018/2 24 f) Zwar sind Pneulader unbestritten relevante Lärmquellen; diese verursachen auf dem Betriebsareal der Beschwerdegegnerin Lärmemissionen. Hinweise, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte für die ES II nachts von 50 dB(A) und tags von 60 dB(A) überschritten sind, liegen wie ausgeführt nicht vor. Die Anlage wird vielmehr umweltschutzkonform betrieben, wie die Kontrollen und Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigten. Daran vermögen auch die in der Eingabe vom 12. Juli 2018 gerügten Tätigkeiten in den Ruhezeiten nichts zu verändern. Dennoch steht als emissionsbeschränkende Massnahme etwa eine zeitliche Beschränkung von Tätigkeiten mit dem Pneulader während der Nacht- und Mittagszeit zur Diskussion. Pneulader werden einerseits bei der Belagsproduktion und andererseits beim Aufbereitungsbetrieb des Recyclingmaterials eingesetzt. Wie ausgeführt, findet ausserhalb der akustischen Tageszeit (07.00 bis 19.00 Uhr) keine Aufbereitung mit den dazu benötigten Maschinen und Geräten wie Pneulader, Brecher und Raupenbagger statt. Pneulader kommen während der Nacht- und Mittagszeit aber zum Einsatz, wenn diese für die Belagsproduktion eingesetzt werden. Ihre Funktion ist, während den Produktionszeiten die Doseure ohne Förderbandbeschickung, z.B. der Doseur für Asphaltgranulat, zu befüllen.59 Andererseits wird mit Pneuladern vor und während der Produktionszeit laufend der Nachschub für die Depots mit Zuschlagsstoffen (Sand, Splitt, Kies) sichergestellt. Würden diese Tätigkeiten mit dem Pneulader eingeschränkt, würde die Mischgutproduktion während dieser Zeit faktisch verunmöglicht. Es ist technisch und betrieblich nicht möglich, den Strassenbelag zu einem beliebigen Zeitpunkt, beispielsweise nur während der Tageszeit oder ausserhalb der Mittagszeit, zu produzieren: Die Produktion des Strassenbelags erfolgt kurzfristig auf Kundenbestellungen hin (sog. Just-in-time-Produktion) und ist grundsätzlich witterungsabhängig. Auch ist die Belagsproduktion saisonal bedingt und die Lagerfähigkeit des Strassenbelags ist sowohl zeitlich wie auch umfangmässig beschränkt. Eine generelle Beschränkung der Tätigkeiten mit Pneuladern und anderen Maschinen während der akustischen Nachtzeit und über Mittag, die für die Belagsproduktion erforderlich sind, würde den Betrieb des Belagswerks stark einschränken und wäre gemessen an der bestehenden Immissionssituation und den bereits realisierten Lärmschutzmassnahmen unverhältnismässig. g) Umstritten zwischen den Parteien ist ausserdem, ob die Blocksteinmauer im Bereich der Verladestation einen ausreichenden Lärmschutz bietet. Die Beschwerdeführenden argumentieren in den Schlussbemerkungen, der Lärm und Staub könne von den Quadern 59 Vgl. Fotos Nr. 9 und 10 zum Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 25 nur beschränkt aufgefangen werden. Eine Lärmschutzwand sei zwingend nötig, um sie vor der lärmigen und staubigen Bearbeitung der Depots im fraglichen Bereich zu schützen. Die Beschwerdeführenden vermögen mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Am Augenschein erklärt die Vertreterin des beco, der Lärm werde dort durch die Verschiebung des Materials mit dem Pneulader durch Kratzen mit der Schaufel am Boden verursacht. Der Lärm gehe gegen den Boden. Die mit Betonquadern realisierte Mauer biete somit eine gute Lärmschutzmassnahme. Der Schall, der über die Lärmschutzwand hinausgehe, werde gegen den gegenüberliegenden Hang abgestrahlt. Die Beschaffenheit des Hangs wirke schallvernichtend, weshalb es kaum zu Schallreflexionen komme. Eine 12 m hohe Lärmschutzwand erachte sie als unverhältnismässig.60 Die Ausführungen der Vertreterin des beco überzeugen. Der gegenüberliegende Hang wirkt stark schallabsorbierend. Mit einer 12 m hohen Wand würde sich die Lärmsituation verglichen mit dem heutigen Zustand somit kaum verbessern. Die Einschätzung der kantonalen Fachstelle, wonach eine 12 m hohe Wand aus Gründen des Lärmschutzes unverhältnismässig wäre, ist sachlich vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. h) Gleiches gilt mit Blick auf die Staubentstehung: Messungen in den Jahren 2007, 2009/2010 und 2011 ergaben, dass der Immissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für den gesamten Staubniederschlag bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden klar eingehalten war.61 Die Beschwerdeführenden beklagten sich bisher vor allem über Staubentwicklungen im Zusammenhang mit dem Einsatz des mobilen Brechers, wie die Beilage 3 in ihrer Beschwerde zeigt. Neu setzt die Beschwerdegegnerin eine unterirdische Brecheranlage ein. Die staubige Luft wird beim Sieb sowie beim Elevatorkopf abgesaugt und danach in einem Staubfilter gereinigt. Zudem werden die Verkehrsflächen des Betriebsareals bei staubträchtigen Verhältnissen mit einer Schlauchanlage berieselt und nach Bedarf mit einer Kehrmaschine gereinigt. In den Schlussbemerkungen rügen die Beschwerdeführenden erstmals, der Staub könne von der Betonmauer nur beschränkt aufgehalten werden. Dazu ist Folgendes zu sagen: Mineralischer Staub ist verhältnismässig schwer und lagert sich innerhalb von einigen Dutzend Metern wieder ab. Das folgt aus dem UVB.62 Der Standort des fraglichen Depots, wo die Betonmauer steht, 60 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 18 f., Votum Frau J.________ 61Vgl. Anhang 1 Ziff. 41 der LRV; vgl. auch pag. 52 in der Dokumentenzusammenstellung der Fachstelle Umweltschutz Köniz (gelbe Mappe) 62 Vgl. S. 24 im UVB vom 20. November 2015 der X.________ AG ganz hinten im Baugesuchsdossier Nr. 18'253 (Unterflur-Aufbereitung (Brecher) von bituminösen und mineralischen Recycling-Materialien für die Mischgutproduktion ganz) RA Nr. 120/2018/2 26 befindet sich über 100 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entfernt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass beim Abkippen des Materials an diesem Standort Staubemissionen entstehen. Der Staub würde sich aber zum grössten Teil auf der rund 50 m langen Strecke bis zum Rand des Werks ablagern und nicht bis zu den Beschwerdeführenden gelangen. Mit einer höheren Wand oder einer Überdachung liessen sich somit weder die Lärm- noch Staubemissionen zweckmässig reduzieren. Am Augenschein hielt der Vertreter der Beschwerdegegnerin fest, jährlich betrage die Produktionsmenge ungefähr 100'000 Tonnen. Es bestehen weder Anzeichen noch rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin produziere pro Jahr (gemessen im gleitenden fünfjährigen Durschnitt) mehr als 100'000 Tonnen Belag. Noch weitergehende Massnahmen als die getroffenen, die einen zusätzlichen Lärm- oder Staubschutz bewirken würden, können unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach durch die BVE die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung störender Lärmimmissionen zu treffen sind, ist abzuweisen. i) Unbegründet ist schliesslich das Argument, das im Bereich der Blocksteinmauer gelagerte Rohmaterial sei nicht vollständig überdeckt, was der Baubewilligung widerspreche. Danach seien alle Depotplätze zu überdecken. Vorliegend enthält weder der Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2007 eine derartige Verpflichtung noch geht solches aus den bewilligten Projektplänen zum Gesamtbauentscheid vom 25. Oktober 2007 hervor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8. Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen / Nicht Einhalten der Auflage Ziff. 4.8.16 a) Hinsichtlich der Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen ordnete die Vorinstanz in der Randziffer 22 der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 Folgendes an: "Rückschubbeläge und Produktionsüberschüsse dürfen nur noch in der vorgesehenen Nische abgelagert werden und sind zwingend mit einer Blache abzudecken (Gemäss BVE Entscheid vom 5. Mai 2008, Ziffer 4.8.16)." b) Die Beschwerdeführenden rügen, in der baupolizeilichen Anzeige hätten sie einlässlich dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage aus dem rechtskräftigen RA Nr. 120/2018/2 27 Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008, wonach nur vollständig ausgekühlte Fehlchargen und Produktionsüberschüsse im Freien gelagert werden dürften, bis heute nicht umsetze. Die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren die Missachtung dieser Auflage wider besseres Wissen bestritten. Zudem sei die Nische – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – als im Freien liegend zu betrachten, da diese einseitig offen sei. Die Deponierung von noch nicht ausgekühltem Material in der fraglichen Nische erweise sich von vornherein als formell rechtswidrig. Und selbst wenn die Nische als mit der Auflage kompatibel angesehen würde, sei es mit der Bestätigung der Auflage im baupolizeilichen Verfahren nicht getan. Es sei unverzichtbar, die Missachtung der Auflage unter Strafandrohung zustellen. Auch dies habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unterlassen. c) Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Gemeinde habe richtig erwogen, dass die Lagerung in der Nische nicht unter den Begriff "im Freien" falle. Die Materialien seien in der Nische abgeschirmt. In den früheren Verfahren sei denn auch nie verlangt worden, dass die Fehlchargen und die Produktionsüberschüsse nur in einem ganz geschlossenen Raum gelagert werden dürften. Dazu komme, dass die Vorinstanz in der Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 verfügt habe, dass Fehlchargen und Produktionsüberschüsse mit einer Blache abgedeckt werden müssten, obwohl dies Mehraufwand mit sich bringe. Auch müsse die neu verfügte Nebenbestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht mit einer Strafandrohung verbunden werden. d) Zum Vorgang der Lagerung von Fehlchargen und Produktionsüberschüssen hat sich die BVE am Augenschein ein Bild vor Ort gemacht. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Zu Fehlchargen kommt es besonders im Zusammenhang mit grossen Baustellen. Für diese kann nach den Angaben der Beschwerdegegnerin die Belagsmenge nicht immer genau ausgeliefert werden. In diesem Fall werden die warmen Fehlchargen mit Lastwagen zurück zum Belagswerk transportiert.63 Diese waren, wie die Fotos vom Augenschein zeigten, in einer speziellen Nische zwischengelagert.64 Nach der Auskühlung werden die Fehlchargen zum Lagerplatz für den Ausbauasphalt gebracht, der am unteren Ende (talabwärts) des Betriebsareals vom Belagswerk liegt. Die Nische, in der die warmen Fehlchargen zwischengelagert werden, ist auf drei Seiten geschlossen und überdacht. Im Zeitpunkt des Augenscheins befand sich in der Nische warmer Belag, der mit einer Blache 63 Vgl. Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 64 Vgl. Fotos Nr. 12 u. 13 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 28 abgedeckt war. Der Geruch von Asphalt war wahrnehmbar, aber nicht intensiv. Als das Material abgedeckt wurde, war der Asphaltgeruch stärker wahrnehmbar.65 e) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Fehlchargen und Produktionsüberschüsse in heissem Zustand eine Geruchsquelle darstellen können. Deren Lagerung in heissem Zustand ist deshalb gestützt auf die Auflage in Ziff. 4.8.16 des Bauentscheids der Gemeinde vom 25. Oktober 2007 bzw. dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 200866 im Freien nicht erlaubt. Strittig ist, was unter dem Begriff "im Freien" zu verstehen ist. Aus der Anordnung in der Randziffer 22 der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2017 folgt, dass die Gemeinde die Auflage aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 als erfüllt erachtet, wenn die Rückschubbeläge und Produktionsüberschüsse in der dafür vorgesehenen Nische gelagert und zwingend mit einer Blache abgedeckt werden. f) Der Begriff "im Freien" ist zwar nicht ganz präzis. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter jedoch ein Terrain ohne bauliche Einrichtungen verstanden, das vor äusseren Einwirkungen, namentlich der Witterung, ungeschützt ist. Aus den Fotos vom Augenschein geht hervor, dass die Nische über drei Seitenwände verfügt und überdacht ist. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die Nische als "im Freien" liegend zu betrachten ist, verfängt somit bereits nach dem Wortlaut der Auflage nicht. Denn durch die drei Seitenwände und die Überdachung besteht ein Raum, der von Witterungseinflüssen abgeschirmt ist und somit nicht im Freien liegt. Vorliegend bezweckt die Auflage die vorsorgliche Beschränkung von Geruchsemissionen. In Verbindung mit der Pflicht, dass heisse Rückschubbeläge abgedeckt werden müssen, erfüllt die Nische diesen Zweck. Zwar ist hier eine Seite, wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, offen und die Rückwand nicht vollständig fugendicht abgeschlossen, wie das Foto vom Augenschein zeigt.67 Die emissionsbeschränkende Wirkung der Nische geht dadurch aber nicht verloren. Die drei Seitenwände und die Überdachung bewirken, dass die Gerüche primär auf der von der Beschwerdeführenden abgewandten Seite in die Luft entweichen. Zudem können mit dem Abdecken des heissen Belages die Asphaltgerüche unmittelbar an der Quelle deutlich reduziert werden. Das konnte am Augenschein festgestellt werden. Der Umstand, dass die Rückwand der Nische nicht vollständig fugendicht abgeschlossen ist, 65 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 10 unten, Votum Herr I.________ 66 Vgl. Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 im Verfahren RA Nr. 110/2007/177 67 Vgl. Fotos Nr. 12 u. 13 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 29 kann mithilfe des Abdeckens des Materials entschärft werden. Unter diesen Umständen ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach mit der Randziffer 22 in der angefochtenen Verfügung der Auflage aus dem Entscheid der BVE vom 5. Mai 2008 eingehalten ist, sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Die angefochtene Verfügung zeigt auch, dass die Vorinstanz die frühere Notlösung, wo die Rückschubbeläge im Freien abgedeckt werden müssten, rückgängig machte. g) Am Augenschein befand sich in der Nische warmer Belag, der mit einer Blache abgedeckt war. Nach dem Gesagten ist damit die fragliche Auflage eingehalten. Ein formell rechtswidriger Zustand besteht nicht. Der Frage, ob die Fehlchargen im Freien, welche auf den Fotos der Beschwerdeführenden ersichtlich sind, auflagekonform sind, braucht im Beschwerdeverfahren nicht näher nachgegangen zu werden. h) Die Beschwerdegegnerin erklärte am Augenschein zudem, sie habe mit mehreren Rundschreiben ihre Kunden informiert, dass heisser Belag nicht im Freien, sondern in der dafür vorgesehenen Nische abgeladen werden müsse. Neukunden würden bei der Bestellung telefonisch darauf aufmerksam gemacht.68 Am Augenschein war neben der Nische zudem ein Schild sichtbar. Darauf war in deutscher und französischer Sprache geschrieben, dass heisser Belag nur in der dafür vorgesehenen Nische abgeladen werden darf und unverzüglich mit einer zur Verfügung stehenden Blache abgedeckt werden muss.69 Damit hat die Beschwerdegegnerin die nach Umständen gebotenen betrieblichen Massnahmen ausgeschöpft, um Auflageverstösse zu verhindern. Weitere betriebliche Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht verlangt. i) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz hätte die Nebenbestimmung in der angefochtenen Verfügung mit einer Strafandrohung verbinden müssen. Das Baurecht kennt besondere Straftatbestände (Art. 50 BauG). Die Missachtung einer Auflage steht bereits unter Strafandrohung und gilt von Gesetzes wegen. 68 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 14 unten, Votum Herr I.________ 69 Vgl. Fotos Nr. 14 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 30 9. Geruch und Gestank a) Die Beschwerdeführenden bemängeln, als besonders störend würden sich die Geruchsbelästigungen erweisen. Diese gingen weit über das hinaus, was mit dem Wohnen in der Nachbarschaft zu vereinbaren sei. Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich anerkenne, dass Bitumen sehr geruchsintensiv sei und schon sehr kleine Mengen wahrgenommen werden können, lasse die Vorinstanz die Rüge unberührt. Ohne beweismässige Unterlegung habe sie auf Erfahrungswerte verwiesen und sei zum Schluss gelangt, dass die Gerüche aufgrund der jeweils kurzen Dauer und eher geringen Stärke nicht als erheblich störend bezeichnet werden könnten. Auch sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin mit der neuen Anlage alle technischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Gerüchen in der Umgebung ausgeschöpfte habe, nicht nachvollziehbar. Der Geruch sei dann wahrnehmbar, wenn nicht vollständig abgekühlte Fehlchargen oder Produktionsüberschüsse im Freien gelagert werden, wenn das Tor zur Verladestation offen bleibe oder wenn anderweitig Bitumengeruch aus der Anlage entweiche. Fakt sei, wie die Fotoaufnahmen belegen, dass bei der Einfahrt in den Verladetunnel Gasstoffe austreten könnten. b) Im Zusammenhang mit der Geruchsproblematik hat die Vorinstanz reagiert und angeordnet, dass Rückschubbeläge und Produktionsüberschüsse nur noch in der vorgesehenen Nische abgelagert werden dürfen und zwingend mit einer Blache abzudecken sind (vgl. Erwägung 8). Ausserdem wurden im Jahr 2010 in drei Kampagnen Geruchskontrollen durchgeführt. Die festgestellten Gerüche wurden als nicht erheblich störend eingestuft. Zudem schloss die Vorinstanz aus den Rückmeldungen der Bevölkerung und auf Nachfrage beim Ortsverein hin, dass weitere Geruchskontrollen nicht angezeigt sind. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz nach wie vor davon ausgehen, dass die durch die Beschwerdeführenden gerügten Gerüche nicht als erheblich und störend zu bezeichnen sind. Sie war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. c) Am Augenschein zeigte sich, dass weder im Freien Rückschubbeläge gelagert wurden noch die Tore zum Verladetunnel offen standen.70 Die Rückschubbeläge waren in 70 Vgl. Fotos Nr. 13 und 18 der Fotodokumentation vom Augenschein der BVE vom 3. Mai 2018 RA Nr. 120/2018/2 31 der speziell geschaffenen Nische abgelagert und mit einer Blache abgedeckt. Ausserdem zeigte sich, dass die Rolltorautomatik des Verladetunnels funktionierte. Auch entwichen beim Verladevorgang des Belags keine Dämpfe und es war auch kein Bitumengeruch feststellbar.71 Der Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärte zudem, dass es im Spätsommer einen Tordefekt gegeben habe und die Reparatur einige Tage in Anspruch genommen habe. Das deckt sich mit der Beobachtung des Beschwerdeführers 1, wonach das Tor mehrere Male offen gestanden habe, obwohl ein Lastwagen im Verladetunnel beladen worden sei. Tordefekte stellen jedoch die Ausnahme dar. Dazu kommt, dass im Fall eines Defekts die Beschwerdegegnerin gemäss der Auflage in Ziff. 4.8.31 des Gesamtentscheids vom 25. Oktober 2007 der Gemeinde verpflichtet ist, den Mangel unverzüglich instand zu stellen. Mit den sehr strengen und zahlreichen Auflagen zur Luftreinhaltung im Gesamtentscheid vom 25. Oktober 2007 (vgl. Ziff. 4.8.1 bis Ziff. 4.8) hat die Beschwerdegegnerin alle technischen und betrieblichen Möglichkeiten ausgeschöpft, um störende Gerüche in der Umgebung zu vermeiden. Kontrollen sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigten, dass die Anlage umweltschutzkonform betrieben wird (vgl. Erwägung 2). Mehr kann gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet und der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Oberirdische Brecherarbeiten a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin hätte gemäss Ziff. 5 der gemeinsamen Vereinbarung vom 16./23. Juni 2015 die unterirdische Brecheranlage spätestens im Winter 2017/2018 realisieren und im Frühjahr 2018 in Betrieb nehmen müssen. Daraus folgern sie, sämtliche oberirdische Brecherarbeiten würden widerrechtlich erfolgen. b) Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es bestehe ein baupolizeiwidriger Zustand, weil sich die Beschwerdegegnerin nicht an die privatrechtliche Vereinbarung halte, kann auf ihre Rüge nicht eingetreten werden. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Frage. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. 71 Vgl. Augenscheinprotokoll der BVE vom 3. Mai 2018 S. 17, verbal RA Nr. 120/2018/2 32 c) Falls die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen die Auflage in Ziffer 3.5 der Baubewilligung vom 10. August 2015 (mobile Brecheranlage) rügen wollen, könnte auf ihre Rüge ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Auflage lautet soweit hier von Interesse wie folgt: "Die Firma Hans Weibel AG hat bis spätestens 1. Dezember 2015 ein Baugesuch für eine unterirdische, stationäre Brecheranlage einzureichen. Sie verpflichtet sich, diese Anlage im auf die Rechtskraft der Baubewilligung für die stationäre Anlage folgenden Winter zu realisieren und anschliessend in Betrieb zu nehmen. Wird die Baubewilligung erst nach dem 30. Juni erteilt, so verschiebt sich der Realisierungszeitpunkt um ein Jahr. (…)" Diese Rüge würde über den Streitgegenstand hinausgehen. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand ist die angefochtene Baupolizeiverfügung vom 7. Dezember 2017 der Vorinstanz, die das Nichteinhalten von Auflagen (Ziff. 4.8.29 u. Ziff. 4.8.16 der Baubewilligung vom 25. Oktober 2007 bzw. dem Beschwerdeentscheid der BVE vom 5. Mai 2008), laute Klopfgeräusche, tieffrequente Maschinengeräusche sowie Störungen durch Geruch und Gestank zum Gegenstand hatte (vgl. Erwägung 1a). Es wäre nicht Sache der BVE, als Rechtsmittelinstanz eine neue baupolizeiliche Rüge erstmals zu prüfen (Art. 45 und 46 BauG). Diese müsste bei der dafür zuständigen Behörde der Gemeinde Köniz eingereicht werden. 11. Zusätzliche Abklärungen a) Die Beschwerdeführenden machen in den Schlussbemerkungen geltend, aufgrund ihrer Bestreitungen seien weitergehende Abklärungen unverzichtbar. Sie beantragen einerseits eine unangekündigte Kontrolle. Andererseits verlangen sie, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, ihre Produktionsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren. Anhand dieser Dokumentation könnten die störenden Lärmquellen eruiert, die erforderlichen Massnahmen festgelegt und durchgesetzt werden. b) In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Sie durfte sich auf die bisherigen Grundlagen stützen. Auch sind die Einschätzungen der Vorinstanz, die umstrittene Anlage halte die massgebenden Immissionswerte ein und weitergehende Massnahmen seien mit RA Nr. 120/2018/2 33 Ausnahme der Abdeckung der Rückschubbeläge in der dafür vorgesehenen Nische, nicht zu beanstanden. Die BVE hat sich in Anwesenheit des beco am Augenschein einen eigenen Eindruck über die Betriebsabläufe der Belagsproduktion gemacht. Widerrechtliche Zustände bestanden nicht. Auch konnten weder störende noch lästige Lärm-, Geruchs- oder Staubimmissionen bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt werden. Der relevante Sachverhalt ergibt sich somit hinreichend aus den Akten. Bei dieser Sachlage sind weitergehende Sachverhaltsabklärungen, wie eine unangekündigte Kontrolle, nicht notwendig, zumal die BVE nicht Baupolizeibehörde, sondern Rechtsmittelinstanz ist. Auch wären davon keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag auf Durchführung einer unangekündigten Kontrolle wird abgewiesen. Ein solches Begehren wäre überdies ohnehin an die Gemeindebaupolizeibehörde bzw. den Regierungsstatthalter als untere Aufsichtsbehörde zu richten. c) Gleiches gilt in Bezug auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Produktionsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren. Auch in diesem Punkt ist der Sachverhalt klar. Die einzelnen Produktionsprozesse und die damit verbundenen Lärmemissionen der Aggregate der Mischanlage wurden im UVB vom 31. Oktober 2006 detailliert dargestellt. Nach Inbetriebnahme der Anlage 2009 wurden Lärmmessungen durchgeführt. Diese ergaben, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten sind. Die Beschwerdeführenden führen nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Dokumentation der verschiedenen Produktionsprozesse durch die Beschwerdegegnerin zur Verdeutlichung der Lärmverhältnisse beitragen soll. Der diesbezügliche Beweisantrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Produktionsprozesse nachvollziehbar zu dokumentieren, wird abgewiesen. Davon sind ohnehin keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu erwarten. Aus den Erwägungen folgt zudem, dass die Bestreitungen der Beschwerdeführenden nicht stichhaltig sind. Weitere Sachverhaltsabklärungen im Beschwerdeverfahren erübrigen sich damit. 12. Befangenheit a) Die Beschwerdeführenden kritisieren schliesslich, der Vorinstanz fehle es bei der Beurteilung des Betriebs des Belagswerks an jeglicher kritischen Betrachtung. Ihre RA Nr. 120/2018/2 34 Erwägungen und die Stellungahmen der kommunalen Fachstelle Umweltschutz seien zumindest teilweise so formuliert, als wären die Gemeindebehörden der verlängerte Arm der Beschwerdegegnerin. Damit machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, die Gemeinde bzw. die Fachstelle Umweltschutz sei befangen. b) Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person wegen Befangenheit in den Ausstand treten muss. Ausstandgründe müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.72 Bereits in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 kritisierten die Beschwerdeführenden, der Gemeindebehörde und besonders der Fachstelle Umweltschutz fehle es an jeglicher kritischen Betrachtung. Damit hatten die Beschwerdeführenden von der angeblichen Befangenheit der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis. Ihre Rüge im Beschwerdeverfahren ist somit verspätet; darauf kann nicht eingetreten werden. Ausstands- und Ablehnungsgründe können zudem bloss gegen einzelne Mitglieder einer Behörde und gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen haben, gerichtet werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche.73 Das Gleiche ergibt sich aus Art. 47 GG74, der die Ausstandspflicht für die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Behörden umschreibt. Die Gemeinde als solche oder eine Amtsstelle können somit von vornherein nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein. Auch aus diesem Grund könnte nach der Praxis der BVE auf die Rüge der Befangenheit nicht eingetreten werden. c) Selbst wenn auf die Rügen der Befangenheit eingetreten werden könnte, wäre sie unbegründet. Damit ein Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu bejahen ist, müssen Tatsachen vorliegen, die ein gewisses Gewicht haben. Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, ist nicht auf das blosse subjektive Empfinden der Ablehnenden abzustellen. Es müssen Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dass hier solche Umstände vorliegenden ist nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Auch in diesem Punkt wäre die Beschwerde unbegründet. 72 BVR 2005 S. 561 E. 4.1; BGE 141 III 210 E. 5.2, 136 I 207 E. 3.4 73 BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; VGE 2012/283 vom 15.5.2013, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 7 74 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) RA Nr. 120/2018/2 35 13. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4’000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV75). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung vom 3. Mai 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 2'500.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Sie haben die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 zu tragen. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden gelten hier als unterliegend. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung rechtfertigt es sich nicht, den Gehörsmangel bzw. dessen Heilung bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Erwägung 3). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 9'109.70 (Honorar: Fr. 8'844.40, Auslagen: Fr. 265.30). Nach Art. 11 75 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/2 36 Abs. 1 PKV76 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG77). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand eher als überdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache, die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich zu werten. Unter diesen Umständen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 7'265.30 (Honorar Fr. 7'000.00, Auslagen Fr. 265.30) als angemessen. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'265.30 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig.78 In diesen Fällen wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei der Festlegung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt.79 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 7. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 7'265.30 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. 76Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 77 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 78 Vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: ) 79 Vgl. BVR 2015 S. 541 RA Nr. 120/2018/2 37 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben - Beco Berner Wirtschaft, z.H. K.________, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident