2. Betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Obergeschoss wird die Beschwerde abgewiesen. Die von der Vorinstanz in Ziff. III.3 der angefochtenen Verfügung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Obergeschoss gemäss Ziff. 3.9 bis 3.13 angesetzte Frist wird von Amtes wegen neu auf den 1. Oktober 2018 angesetzt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.