9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/26 12 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Untergeschoss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.