110 Abs. 1 VRPG). Abgesehen davon wäre die Beschwerde bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Untergeschoss, wenn diese materiell hätte geprüft werden müssen, mit der gleichen Begründung wie für das Obergeschoss (vgl. oben Erwägung 3) abzuweisen gewesen (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat somit die Verfahrenskosten zu tragen. b) Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Stadt Biel im vorliegenden Verfahren nicht wie eine Privatperson betroffen ist, sondern hoheitliche Interessen wahrt, hat auch sie