Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Dies gilt auch in Bezug auf die teilweise Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat mit der fristgerechten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Untergeschoss bzw. der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für eine teilweise geänderte WC-Anlage im Untergeschoss für die Gegenstandslosigkeit gesorgt (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG).