21 Abs. 1 GebV). Die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Untergeschoss hat vorliegend nicht zu einem geringeren Verfahrensaufwand geführt, weshalb dies vorliegend kein Grund ist, die Gebühr zu reduzieren oder gar ganz auf sie zu verzichten. In Anwendung der genannten Bestimmungen wird die Pauschale daher auf Fr. 800.-- festgelegt.