d) Die von der Vorinstanz in Ziff. III.3 der angefochtenen Verfügung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Obergeschoss gemäss Ziff. 3.9 bis 3.13 angesetzte Frist bis 30. Juni 2018 ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen. Sie muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden, auch wenn der rechtmässige Zustand unterdessen bereits wiederhergestellt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst hat 8 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N.9b RA Nr. 120/2018/26 11