Hier wird aber von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Frist vom 30. Juni 2018 für die Mieter zumutbar war. Aufgrund der Duldungspflicht der Mieter ist diese Frist auch für die Beschwerdeführerin als Vermieterin zumutbar. Die Beschwerde betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Obergeschoss erweist sich demzufolge als unbegründet und wird abgewiesen.