Somit ist das Argument der Beschwerdeführerin, für sie sei die Frist aufgrund des laufenden Mietvertrags nicht zumutbar, nicht stichhaltig. Zwar ist es richtig, dass bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist unter Umständen auch mietrechtliche Belange zu berücksichtigen sind.8 Dies dient aber dem Schutz von Mietern, die beispielsweise bei einer unrechtmässigen Nutzung nicht über Nacht auf die Strasse gestellt werden können. Hier wird aber von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Frist vom 30. Juni 2018 für die Mieter zumutbar war.