So bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, nur den Vermieter zu Wiederherstellungsmassnahmen zu verpflichten und die Mieter lediglich zur Duldung dieser Massnahmen zu verpflichten. Werden die Mieter nicht nur zur Duldung, sondern zur weitergehenden Pflicht der Wiederherstellung verpflichtet, ist die geringere Pflicht der Duldung darin ebenfalls enthalten. Nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist müssten die Mieter trotz laufendem Mietvertrag sogar die Ersatzvornahme durch Dritte dulden. Somit ist das Argument der Beschwerdeführerin, für sie sei die Frist aufgrund des laufenden Mietvertrags nicht zumutbar, nicht stichhaltig.