dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses und auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Aus dieser Duldungspflicht des Mieters ist ersichtlich, dass der Vermieter durchaus ein Recht hat, seine Mietsache bei Bedarf auch während laufendem Mietvertrag zu betreten und notwendige Arbeiten vorzunehmen. Eine solche Duldungspflicht der Mieter greift auch im vorliegenden Fall.