So erachtet sie selber für sich eine Frist von 60 Tagen als angemessen. Allerdings ist sie der Ansicht, diese Frist dürfe für sie erst nach Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnen. Dies weil sie aufgrund des laufenden Mietvertrags nicht berechtigt sei, die Mietsache zu betreten. Vor der freiwilligen oder gerichtlich erzwungenen Rückgabe der Mietsache sei es ihr daher nicht möglich, Rückbauarbeiten vorzunehmen.