c) Die angefochtene Verfügung wurde am 17. April 2018 erlassen, die darin gesetzte Wiederherstellungsfrist lief bis am 30. Juni 2018. Folglich wurde den Verpflichteten gut zwei Monate Zeit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingeräumt. In Anbetracht der verfügten Wiederherstellungsmassnahme, der Vorgeschichte mit dem Benützungsverbot vom 26. März 2015 und den übrigen Umständen erscheint diese Frist verhältnismässig. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht nicht geltend, innert dieser Frist könnten die Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. So erachtet sie selber für sich eine Frist von 60 Tagen als angemessen.