Dies setzt voraus, dass die Frist für alle verpflichteten Störer angemessen ist. Ist die angemessene Frist nicht für alle Störer die gleiche, bestehen somit zwei Möglichkeiten: Entweder verpflichtet man nur diejenigen Störer, für die eine kürzere Frist verhältnismässig ist, oder man verpflichtet alle Störer und setzt eine längere Frist. Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die gesetzte Wiederherstellungsfrist für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.