Blick auf die Ersatzvornahme: Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde auf seine Kosten durch Dritte vornehmen (Art. 47 Abs. 1 BauG). Würden für mehrere verpflichtete Störer unterschiedliche Wiederherstellungsfristen angesetzt, könnte somit bereits zur Ersatzvornahme geschritten werden, obschon für einzelne Störer die Frist noch gar nicht abgelaufen wäre. Sollen mehrere Störer kumulativ verpflichtet werden, muss die Wiederherstellungsfrist daher für alle gleich gewählt werden. Dies setzt voraus, dass die Frist für alle verpflichteten Störer angemessen ist.