Unterschiedliche Wiederherstellungsfristen für mehrere Störer sind jedoch nicht möglich, da mit dem Ablauf der Frist der rechtmässige Zustand wiederhergestellt sein muss und somit kein Raum für eine längere Frist für weitere Verpflichtete bleibt. Deutlich wird dies mit 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 BGer 1A.121/2005 vom 28.11.2005, E. 3.2; BGE 107 Ia 19, E. 2b RA Nr. 120/2018/26 9