Verbunden mit den Strafdrohungen in den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sei die von der Vorinstanz gesetzte Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für sie daher unverhältnismässig. Für sie müssten die gesetzlichen Kündigungsfristen als Minimalfristen bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist beachtet werden. Angemessen seien 60 Tage seit Rückgabe der Mietsache. Aufgrund der Rückgabe der Mietsache per 31. Juli 2018 verlangt die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Eingabe vom 3. August 2018 demzufolge für sich eine Wiederherstellungsfrist bis 30. September 2018.