Obergeschoss unterdessen denn auch bereits wiederhergestellt. Die Beschwerdeführerin verlangt jedoch für sich als Eigentümerin und Vermieterin eine längere Frist. Aufgrund des laufenden Mietvertrags sei sie nicht berechtigt, die Mietsache zu betreten. Vor der freiwilligen oder gerichtlich erzwungenen Rückgabe der Mietsache sei es ihr daher nicht möglich, Rückbauarbeiten vorzunehmen. Verbunden mit den Strafdrohungen in den Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sei die von der Vorinstanz gesetzte Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für sie daher unverhältnismässig.