a) Die noch strittige Anordnung des rechtmässigen Zustands im Obergeschoss findet sich in den Ziffern 3.9 bis 3.13 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Die Beschwerdeführerin wehrt sich weder gegen die einzelnen Wiederherstellungsmassnahmen noch gegen ihre eigene Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands: Gemäss Ziff. III.4 ihrer Beschwerde wird sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands selbst vornehmen, wenn ihre Mieter dies bis zum Termin vom 30. Juni 2018 nicht getan haben und sobald sie selber dazu in der Lage ist.