e) Auch im Obergeschoss wurde der rechtmässige Zustand gemäss Eingabe der Stadt Biel vom 3. September 2018 von der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens bereits wiederhergestellt. Dies aber nicht innert der von der Stadt Biel in der angefochtenen Verfügung gesetzten Frist. Somit steht betreffend Obergeschoss trotz vorgenommener Wiederherstellung eine mögliche Strafbarkeit der Beschwerdeführerin im Raum. Insofern hat die Beschwerdeführerin nach wie vor ein Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde.