Mit der fristgereichten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Untergeschoss ist das rechtserhebliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Behandlung ihrer Beschwerde bezüglich des Untergeschosses weggefallen. Zwar ist unklar, ob die Beschwerdeführerin auch die Anordnung der vollständigen Entfernung der WC-Anlage im Untergeschoss umgesetzt hat. Da sie für eine teilweise geänderte WC-Anlage im Untergeschoss ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, dürfte sie diese Anlage nicht entfernt haben. Aufgrund des nachträglichen Baugesuchs ist diesbezüglich jedoch ohnehin eine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens angezeigt.