Folglich wird für die nicht bewilligten baulichen Änderungen im Unter- und Obergeschoss, mit der einen Ausnahme betreffend WC-Anlage im Untergeschoss, keine nachträgliche Baubewilligung beantragt. Somit ist das nachträgliche Baugesuch mit Ausnahme der WC-Anlage im Untergeschoss kein Grund für eine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.