Aus den Baugesuchsplänen des Unter- und Obergeschosses ergibt sich jedoch, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen mit Ausnahme der vollständigen Entfernung der WC- Anlage im Untergeschoss, die grundsätzlich erhalten und lediglich teilweise geändert werden soll, im nachträglichen Baugesuch übernommen und damit von der Beschwerdeführerin akzeptiert wurden. Folglich wird für die nicht bewilligten baulichen Änderungen im Unter- und Obergeschoss, mit der einen Ausnahme betreffend WC-Anlage im Untergeschoss, keine nachträgliche Baubewilligung beantragt.