Nach der Praxis des Rechtsamtes der BVE ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das Gesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung, das heisst innert der Rechtsmittelfrist, eingereicht wird.4 Die Folge des Wegfalls der Wiederherstellungsverfügung bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann.