Hinsichtlich der Räume im Obergeschoss beantragt die Beschwerdeführerin demgegenüber die Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Da sie dieses Geschoss von den Mietern erst am 31. Juli 2018 zurück erhalten habe, habe sie den rechtmässigen Zustand nicht innert der angesetzten Frist bis 30. Juni 2018 wiederherstellen können. Werde die Wiederherstellungsverfügung nicht in Gutheissung der Beschwerde geändert und die Wiederherstellungsfrist für sie nicht wie beantragt bis Ende September 2018 verlängert, habe sie sich damit strafbar gemacht.