Die Beschwerdeführerin ist mit einer teilweisen Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Wiederherstellungsmassnahmen im Untergeschoss einverstanden. Der Grund für die Abschreibung liegt aus Sicht der Beschwerdeführerin aber nicht in ihrem nachträglichen Baugesuch vom 14. Mai 2018, sondern in dem Umstand, dass sie das Untergeschoss von den Mietern im Mai 2018 zurück erhalten habe und sie den rechtmässigen Zustand im Untergeschoss daher innert der angesetzten Frist bis 30. Juni 2018 habe wiederherstellen können. Hinsichtlich der Räume im Obergeschoss beantragt die Beschwerdeführerin demgegenüber die Fortführung des Beschwerdeverfahrens.