_ ist verpflichtet, innert fünf Tagen seit dem Ende des Mietvertrags vom 14. März 2016 die gerichtliche Ausweisung zu beantragen, wenn die Mieter die Mietsache nicht freiwillig zurückgeben. (…)" Mit Schreiben vom 3. August 2018 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 3.2 in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 dahingehend, dass die der Beschwerdeführerin zu setzende Wiederherstellungsfrist auf den 30. September 2018 zu terminieren sei.