"1. Die Beschwerde vom 16. Mai 2018 sei insoweit als gegenstandslos abzuschreiben, als sie sich auf die Wiederherstellungsmassnahmen im Untergeschoss der Liegenschaft I.________strasse 151 in Biel bezieht, und die darauf entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Stadt Biel zu auferlegen und die Stadt Biel sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen. 2. Bezüglich der Räume im Obergeschoss Süd der Liegenschaft