4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2018, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren durch das Einreichen des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2018 gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sei. Falls das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde, sei die Beschwerde abzuweisen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 bis 4 haben sich nicht vernehmen lassen.