Die Grundeigentümerin A.________ ist verpflichtet, den Rückbau gemäss Ziff 3.1-3.13 innert 60 Tagen seit der Rückgabe der Mietsache gemäss Mietvertrag vom 14. März 2016 oder bei nicht freiwilliger Rückgabe der Mietsache durch die Mieter seit der Vollstreckung der gerichtlichen Ausweisung vorzunehmen. Die Grundeigentümerin A.________ ist verpflichtet, innert fünf Tagen seit dem Ende des Mietvertrags vom 14. März 2016 die gerichtliche Ausweisung zu beantragen, wenn die Mieter die Mietsache nicht freiwillig zurückgeben. (…)"