1. Am 26. März 2015 verfügte die Stadt Biel gegenüber der Beschwerdeführerin ein Benützungsverbot. Die Beschwerdeführerin wurde darin aufgefordert, die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gebäudes auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. H.________ ab sofort nicht mehr als Gastgewerbe/Klublokal und die Räumlichkeiten im Untergeschoss des gleichen Gebäudes ab sofort nicht mehr als Versammlungsräume nutzen zu lassen sowie alle Massnahmen zur Verhinderung der vorerwähnten Nutzungen zu ergreifen.