b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach die Beschwerdeführenden berechtigt bzw. verpflichtet sind, den Dachabschluss des eingeschossigen Anbaus mit einer genügenden Absturzsicherung zu versehen. Denn die Beschwerdeführenden haben nicht die Zustimmung zum Bau irgendeiner Absturzsicherung beantragt, sondern sich ausdrücklich auf die von ihnen bereits teilweise erstellte Brüstung bezogen; diese muss jedoch zurückgebaut werden. Die Beschwerdeführenden haben folglich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG26).