Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden war das von der Vorinstanz durchgeführte baupolizeiliche Verfahren also nicht bloss in Bezug auf die Sitzplatzüberdachung, sondern auch hinsichtlich der übrigen Aspekte gerechtfertigt. Die Vorinstanz war folglich berechtigt für sämtliche von ihr vorgenommenen baupolizeilichen Verrichtungen Gebühren zu erheben und nicht nur für diejenigen im Zusammenhang mit der Sitzplatzüberdachung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. RA Nr. 120/2018/25 17