a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den Rückbau der Sauna, des Hot-Pots, der Sichtschutzwand und der bereits teilweise erstellen Brüstung angeordnet hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Nutzung des Dachs des eingeschossigen Anbaus als Terrasse, die als Terrassenzugang dienende Fenstertüre sowie die beiden an der Nordwestfassade des Anbaus eingebauten Fenster unrechtmässig sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden war das von der Vorinstanz durchgeführte baupolizeiliche Verfahren also nicht bloss in Bezug auf die Sitzplatzüberdachung, sondern auch hinsichtlich der übrigen Aspekte gerechtfertigt.