Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Lyss muss als zuständige Baupolizeibehörde im Sinne von Art. 45 Abs. 1 BauG auf eine Anzeige hin aktiv werden und die notwendigen baupolizeilichen Ermittlungen sowie Massnahmen vornehmen bzw. ergreifen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz im vorliegenden Fall ergriffenen baupolizeilichen Massnahmen eine einseitige Interessenwahrung zu Gunsten der Anzeigerin darstellen sollte. Vielmehr handelt es sich dabei um das übliche Vorgehen in solchen Fällen.