Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, das vorinstanzliche baupolizeiliche Verfahren sei einzig aufgrund der Anzeige der Bauherrin der angrenzenden Grossüberbauung durchgeführt worden. Folglich könne der Eindruck entstehen, die Gemeinde habe bei ihren baupolizeilichen Massnahmen nicht im Sinne der Unschuldsvermutung, sondern im Interesse der Anzeigerin gehandelt. Sinngemäss stellen die Beschwerdeführenden damit die Unbefangenheit der Gemeinde Lyss in Frage. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: