Angesichts dieser Ausgangslage müssen die Beschwerdeführenden den betreffenden Dachabschluss mit einer genügenden Absturzsicherung versehen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass das Anbringen einer entsprechenden Absturzsicherung die Nutzung des betreffenden Dachs als Terrasse nicht legitimiert, mithin die Terrassennutzung formell rechtswidrig bleibt. Dies gilt auch dann, wenn die anzubringende Absturzsicherung selbst baubewilligungsfrei wäre, was beispielsweise bei einem einfachen, zurückhaltend gestalteten bzw. ortsbildverträglichen Geländer der Fall ist. 24 BVR 2011 S. 200 E. 4.4.1 mit Hinweisen.