Vernünftigerweise ist daher davon auszugehen, dass (auch) in Zukunft Personen das betreffende Dach als Terrasse nutzen und somit begehen werden. Den in den Vorakten befindlichen Plänen ist sodann zu entnehmen, dass die Höhendifferenz zwischen dem Dachabschluss des eingeschossigen Anbaus sowie den darunter liegenden Flächen jeweils deutlich mehr als 1.5 m beträgt.25 Folglich besteht eine Absturzgefahr. Angesichts dieser Ausgangslage müssen die Beschwerdeführenden den betreffenden Dachabschluss mit einer genügenden Absturzsicherung versehen.