b) Die Nutzung des Dachs des eingeschossigen Anbaus als Terrasse ist formell zwar rechtswidrig; die Gemeinde hat jedoch gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG sowohl auf den Erlass eines entsprechenden Benützungsverbots als auch auf die Wiederherstellung der als Terrassenzugang dienenden Fenstertüre verzichtet (E. 3). Vernünftigerweise ist daher davon auszugehen, dass (auch) in Zukunft Personen das betreffende Dach als Terrasse nutzen und somit begehen werden.