voraussehbarer Nutzung entspricht, dass Personen die Baute oder Anlage tatsächlich begehen. Unter Umständen muss bei vernünftiger Voraussicht auch damit gerechnet werden, dass Personen – insbesondere Kinder – eine Baute oder Anlage bestimmungswidrig benützen, namentlich indem sie eine Fläche betreten, die dafür nicht gedacht ist. Wenn aufgrund der Umstände mit einer bestimmungswidrigen Benützung 22 BVR 1997 S. 23 E. 5b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. b. 23 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). RA Nr. 120/2018/25 15