haben die Beschwerdeführenden zumindest in Bezug auf die Terrassennutzung, mit welcher die zu entfernenden Bauten bzw. Anlagen verbunden sind, aber nicht getan. Dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen der Annahme waren, die Terrassennutzung sei zulässig, da das Dach des eingeschossigen Anbaus schon von den früheren Eigentümern als Terrasse genutzt worden ist und sich die Möglichkeit der Terrassennutzung auch aus der Verkaufsdokumentation sowie der als Terrassenzugang dienenden Fenstertüre ergibt, ist im Übrigen unbeachtlich. So können Käufer keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferschaft innehatte;