d) Da vorliegend mit dem Ortsbildschutz ein gewichtiges öffentliches Interesse betroffen ist (E. 5b), können sich die Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht auf die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachte Gutgläubigkeit berufen. Denn der gute Glaube der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung nur dann einen Einfluss haben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen betroffen sind.20 Zudem ist es fraglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt gutgläubig waren. Allgemein wird nämlich vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist.