c) Der von der Gemeinde angeordnete Rückbau der Sauna, des Hot-Pots, der Sichtschutzwand sowie der teilweise bereits begonnenen Brüstung ist erforderlich und geeignet, die betroffenen öffentlichen Interessen, namentlich die Gewährleistung des Ortsbildschutzes, zu verwirklichen. Die vollständige Entfernung ist den Beschwerdeführenden auch zumutbar. So sind die betreffenden Bauten bzw. Anlagen leicht und mit geringem finanziellem Aufwand entfernbar. Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden auch nichts Gegenteiliges geltend.