c) Aufgrund einer summarischen Prüfung ergibt sich somit, dass die Sauna, der Hot-Pot die Sichtschutzwand sowie die bereits erstellten Brüstungsteile bzw. Steinsäulen wegen fehlender Ortsbildverträglichkeit nicht bewilligt werden könnten. Folglich liegt auch eine materielle Rechtswidrigkeit vor. Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegeben.