Es genügt, dass die Bauten bzw. Anlagen von der Strasse E.________ mithin vom öffentlichen Raum aus, sichtbar sind.16 Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, dass gewisse Nachbarn mit den umstrittenen Bauten bzw. Anlagen einverstanden sind bzw. diese als nicht störend empfinden. Denn wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2018 zutreffend ausführt, obliegt es nicht den jeweiligen Nachbarn die Ortsbildverträglichkeit einer Baute zu beurteilen, sondern den dafür zuständigen Behörden. Hinzu kommt, dass ohnehin nicht alle unmittelbar betroffenen Anwohner ihre Zustimmung erteilt haben.