Ob diese kommunalen Bestimmungen weitergehen als Art. 9 Abs. 1 BauG und ihnen damit selbständige Bedeutung zukommt, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 BR bei Dächern, die (unrechtmässigerweise) als Terrasse genutzt werden, überhaupt zur Anwendung gelangen. Denn durch die Sauna, den Hot-Pot, die Sichtschutzwand sowie die bereits teilweise erstellte Brüstung wird bereits die kantonale Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG verletzt. So handelt es sich bei der Liegenschaft D.________weg um ein Gebäude mit einfachen bzw. unaufgeregten Formen, das aus schlichten Materialien gefertigt ist; einzig die orange Fassadenfarbe ist auffällig.