b) Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Sauna, der Hot-Pot, die Sichtschutzwand sowie die bereits teilweise erstellte Brüstung das Erscheinungsbild der Liegenschaft D.________weg massiv verändern und das Ortsbild beeinträchtigen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung oder Landschaft schafft, der erheblich stört.